SV Blau-Weiß Herongen 1910 e.V.

Satzung

Vereinssatzung des
SV Blau-Weiß Herongen 1910 e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Blau-Weiß Herongen 1910 e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Herongen.
  3. Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die regionale Förderung des Sports, der Jugend und Altenhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kultur und Erziehung.
  2. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen.
  4. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen.
  5. die Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  6. die Beteiligung an Kooperationen sowie Sport- und Spielgemeinschaften.
  7. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
  8. die Erstellung und Instandhaltung/Instandsetzung von Sportstätten, Sportgeräten, Immobilien sowie sonstiger im Vereinsbesitz stehender Gegenstände.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaft/-en

  1. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach 1) als verbindlich an.
  3. Zur Durchführung der Vereinszwecke kann der Vorstand den Ein- sowie Austritt zu den Fachverbänden erklären.

§5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder sind charakterisiert durch die Möglichkeit der Nutzung der verschiedenen Vereinsangebote und/oder der Teilnahme am Spielbetrieb.
  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen. Sie nutzen die verschiedenen Vereinsangebote nicht.
  3. Ehrenmitglieder werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Gesamtvorstand. Bei Ehrungen aufgrund der Dauer der Vereinszugehörigkeit errechnet sich diese aus der Summe der tatsächlichen Beitragsjahre.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Diese und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Antragsteller verpflichten sich durch das Aufnahmegesuch für die hierdurch entstehenden Beitragsschulden zu haften (§ 107 BGB).
  4. Mit Zahlung des Erstbeitrages wird die Mitgliedschaft rückwirkend zum Anmeldedatum wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  2. durch Ausschluss aus dem Verein (näheres regelt §8)
  3. durch Tod
  4. durch Auflösung des Vereins
  5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit juristischer Personen
  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jeweils zum Beginn des ersten bzw. zweiten Kalenderhalbjahres erklärt werden.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
  1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  2. grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder Ordnungen schuldhaft begeht,
  3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Der Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Desgleichen gilt für die Erhebung und Höhe für abteilungsspezifische Beträge und Umlagen. Umlagen können bis zum sechsfachen des Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern auf der vorausgehenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift rechtzeitig mitzuteilen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch dem Verein entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.
  6. Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1) BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.
  8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§10 Mitgliederrecht minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die geschäftsunfähig im Sinne des BGB sind, können Ihre Mitgliedsrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen.
  1. Ordnungsstrafe bis 500,- €
  2. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  1. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  2. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet §8 Absätze 6-8 Anwendung.

§12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. die Jugendversammlung

§13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, ermächtigt Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (Brief oder E-Mail) an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.

§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §14 entsprechend.

§17 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand wird gerichtlich wie außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogene, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen, und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§18 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
  2. den Abteilungsleitern
  3. dem Jugendwart
  1. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
  1. Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
  2. die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen.

§19 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
  3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§20 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig über die ihr durch den Haushalt zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
  1. der Jugendwart (Mitglied des Gesamtvorstandes)
  2. die Jugendversammlung
  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird.

§21 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt je einen Kassenprüfer, jeweils jährlich abwechselnd für je zwei Jahre, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§22 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§23 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§24 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§25 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund der Stadt Straelen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstandenen steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Fusionsverein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§26 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.04.2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.